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Wenn Verwandte helfen

Mitglieder der eigenen Familie oder enge Verwandte können durchaus im Familienbetrieb mitarbeiten, ohne vertraglich mit diesem verbunden zu sein. Voraussetzung ist aber, dass es sich nicht um eine vorwiegende Mitarbeit handelt, sondern um eine gelegentliche Aushilfe.

Südtiroler Wirtschaftszeitung von Südtiroler Wirtschaftszeitung
15. November 2013
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 4 mins read

Bozen – Mitglieder einer Familie können durch Verträge geregelte Familienunternehmen gründen und führen bzw. in diesen Betrieben oder für diese Betriebe arbeiten. Es kommt aber auch häufig vor, dass Mitglieder einer Familie ohne die juristische Konstruktion des Familienbetriebes mehr oder weniger häufig in der Einzelfirma eines Familienmitgliedes mitarbeiten. In solchen Fällen treten Fragen im Zusammenhang mit der Sozialversicherung, der Arbeitsunfallversicherung und auch der Besteuerung dieser mitarbeitenden Familienmitglieder auf. In einer Anweisung an seine Inspektionsdienste hat sich das Arbeitsministerium am 5. August erneut mit diesem Thema befasst.

Das Solidaritätsprinzip – Auszugehen ist zunächst einmal davon, dass im Rahmen einer Familie grundsätzlich ein Solidaritätsprinzip herrscht (oder herrschen sollte), wonach sich die einzelnen Familienmitglieder durch eine gemeinsame Arbeit im Betrieb gegenseitig unterstützen und zu ihrem Lebensunterhalt beitragen, wie dies im Artikel 230 des Zivilgesetzbuches auch festgelegt ist. In diesem Sinne ist es durchaus möglich und glaubwürdig, dass eine Mitarbeit zwischen engen Verwandten im familieneigenen Betrieb auch ohne Entgelt erfolgen kann.

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Trotzdem treten im Zusammenhang mit der Sozialversicherung, der Arbeitsunfallversicherung und unter Umständen auch der Besteuerung dieser familiären Mitarbeit diverse Fragen auf. Dabei gilt es zunächst einmal zu unterscheiden, ob diese Mitarbeit nur gelegentlich erfolgt oder ob es sich um eine vorwiegende Tätigkeit handelt, weil es davon abhängt, ob Sozialversicherungspflicht für die Familiemitglieder besteht oder nicht. Nur wenn die Tätigkeit vorwiegend ist, erwächst daraus die Pflicht, Sozialbeiträge zu zahlen. Das Arbeitsministerium gibt zu diesem Punkt einige Hinweise; zunächst sei grundsätzlich anzuerkennen, dass eine Mitarbeit im Prinzip durchaus nur gelegentlich sein kann; die „vorwiegende“ Mitarbeit mit allen deren Rechtsfolgen muss genau bewiesen werden. Als Beispiel dafür wird der Fall zitiert, dass Rentenbezieher im Betrieb mitarbeiten (zum Beispiel die Eltern oder ein Elternteil des Inhabers); da diese bereits durch die Ruhestandsbezüge versorgt sind, ist anzunehmen, dass sie wohl kaum noch „vorwiegend“ im familiären Betrieb mitarbeiten. Ähnliches gilt für jene Familienmitglieder, die im Vollzeiterwerb oder auch mit einem konsistenten Teilzeitvertrag bei einem anderen Unternehmen beschäftigt sind. Auch in solchen Fällen ist anzunehmen, dass die Mitarbeit im familiären Betrieb nicht als „vorwiegend“ einzustufen ist. Ähnliches gilt übrigens auch für Studenten, die in den Ferien oder am Wochenende im elterlichen Betrieb aushelfen.

„Vorwiegend“ heißt über 90 Tage – Wenn nun aber wirklich die Arbeit eines Familienmitgliedes im familiären Betrieb als dessen Haupttätigkeit anzusehen ist, besteht Sozialversicherungspflicht. Dafür gab es zunächst für das Handwerk mit dem Artikel 21 des Dekretes Nr. 269/2003 eine ziemlich genaue Regelung für die Unterscheidung zwischen „gelegentlich“ und „vorwiegend“; diese sei aus Analogiegründen auch für andere Wirtschaftsbereiche zu übernehmen, meint das Arbeitsministerium. Diese Regelung besagt, dass eine Mitarbeit von bis zu 90 Tagen (oder bis zu 720 Stunden) im Jahr noch als „gelegentlich“ zu bewerten ist. Übersteigt die Mitarbeit dieses Limit, dann ist die Mitarbeit als „vorwiegend“ anzusehen, und es entsteht die Verpflichtung zur Sozialversicherung beim INPS in der Sonderverwaltung für die Handwerker oder die Kaufleute/Gastwirte.

Für die gelegentliche Mitarbeit von Verwandten in der Landwirtschaft gibt es eine klare Norm im Artikel 74 des gesetzvertretenden Dekretes Nr. 276/2003 (Biagi-Dekret). Dieser Artikel besagt: „Die gelegentliche, auch für kurze Zeit wiederkehrende Mitarbeit von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 4. Grad bildet keine autonome oder untergeordnete Arbeitnehmertätigkeit, wenn sie aus Gründen der gegenseitigen Hilfe, der menschlichen Solidarität und ohne Entgelt erfolgt“.

Die Pflicht zur Arbeitsunfallversicherung beim INAIL – Diese ist gesondert von der Rentenversicherung beim INPS zu sehen; für diese ist nicht die Unterscheidung zwischen „gelegentlich“ und „vorwiegend“ maßgebend, sondern ausschließlich die Art der Tätigkeit am Arbeitsplatz. Ist der familiäre Mitarbeiter in seiner Tätigkeit Gefahren ausgesetzt, welche die Pflicht zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle notwendig machen (was heute in den meisten Fällen zutrifft), muss auch der „gelegentliche“ Mitarbeiter aus der eigenen Familie beim INAIL gegen Arbeitsunfälle versichert werden.

Besteuerung – Wie schon angeführt, kann im Prinzip angenommen werden, dass eine Mitarbeit von Familienmitgliedern im familiären Betrieb auch unentgeltlich erfolgt; wenn keine Beweise dafür vorliegen, dass dafür Entgelte bezahlt werden, kann es auch keine Steuerpflicht geben; dies trifft auch dann zu, wenn – wie oben angeführt – eine Sozial- bzw. Unfallversicherungspflicht besteht. Die INPS-Beiträge werden dabei auf einen Konventionallohn berechnet, wie er für den jeweiligen Bereich gilt, und eingezahlt, auch wenn das Familienmitglied für seine Arbeit gar keinen Lohn erhält. Sollten hingegen Entgelte für die familiäre Mitarbeit bezahlt werden, so sind diese nach den Regelungen für die Arbeitnehmer der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Abschließende Bemerkungen – Die angeführten Bestimmungen gelten – was die Definition für „Familie“ bzw. „familiäre Mitarbeit“ anbelangt – für Verwandte und auch für Verschwägerte innerhalb des 3. Grades, also für Eltern/Kinder, Geschwister, Großeltern/Enkel, Neffen/Nichten, Schwiegereltern, Schwiegertochter/Schwiegersohn, Schwager/Schwägerin).

Weiters ist zu bemerken, dass es außerhalb der angeführten Regelungen noch andere Möglichkeiten der familiären Mitarbeit gibt; die wichtigsten davon sind:

  • die vertraglich vereinbarte Gründung eines Familienbetriebes laut Artikel 230 bis des Zivilgesetzbuches, bei welchem eine Gewinnbeteiligung zwischen Familienmitgliedern vereinbart wird;
  • die Begründung eines normalen Arbeitnehmerverhältnisses (mit Zeitplan und effektiver Bezahlung);
  • die koordinierte Mitarbeit mittels Firmenprojekt und auch
  • die geringfügige Mitarbeit mittels Voucher-Beschäftigung.

Ehepartner als Arbeitnehmer – Im Zusammenhang mit der geschilderten Rechtslage wird oft die Frage aufgeworfen, ob der Inhaber einer Einzelfirma oder ein Freiberufler auch seinen Ehepartner als Arbeitnehmer einstellen darf. Die Antwort darauf ist ein grundsätzliches Ja; es müssen aber bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, um die Vermutung insbesondere der Pflichtversicherungsinstitute auszuräumen, dass es sich um vorgetäuschte Arbeitsverhältnisse mit dem Ziel handelt, gewisse Leistungen (wie Familiengeld, Rente) zu erhalten. Es müssen die klassischen Elemente, welche das untergeordnete Arbeitsverhältnis charakterisieren, wie folgt vorhanden sein:

  • die hierarchische Unterordnung;
  • die Dauerhaftigkeit und die Einhaltung eines Zeitplanes und
  • die effektive Bezahlung für die geleistete Arbeit.

Die Frage ist wiederholt vor Gerichten aufgeworfen und in der angeführten Form beantwortet worden.

Schlagwörter: 44-13freenomedia

Ausgabe 44-13, Seite 12

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