Bozen – In der aus dem Ruder gelaufenen Polemik über die Rentenansprüche der Politik tauchte zwischendurch auch das Thema Hinterbliebenenrente auf, die mindestens 60 Prozent der bisher üppigen Leibrente eines verstorbenen Abgeordneten ausmacht. Welche Rechte hat aber der Hinterbliebene eines Lohnabhängigen oder Selbstständigen? Die SWZ hat sich bei Elisabeth Scherlin, Direktorin des Patronats KVW-ACLI, informiert.
„Auch beim INPS hat ein Hinterbliebener in der Regel Anrecht auf 60 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Ehepartners“, erklärt Scherlin. „Das trifft sowohl dann zu, wenn der Ehepartner schon Rente bezog, als auch dann, wenn er oder sie noch berufstätig war.“ Im zweiten Fall nimmt man als Basis für die Berechnung der Rente die bis zum Ableben angesammelten Rentenbeiträge her.
Fall 1: Eine Frau hat sich zeitlebens um die Familienarbeit gekümmert und hat keine eigenen Pensionsansprüche. Sie wird 60 Prozent der Rente ihres Ehegatten beanspruchen können, ganz gleich, wie hoch diese ist. Wenn sie noch ein zu Lasten lebendes Kind hat, beträgt der Anteil 80 Prozent, ab zwei Kindern 100 Prozent.
Fall 2: Ein 35-jähriger Mann, dessen berufstätige Frau verstirbt, hat drei Kinder. Er wird vom Rentenanspruch seiner Frau, der sich aus den angesammelten Rentenbeiträgen ergibt, 100 Prozent (60+40) beanspruchen können, unabhängig davon, wie hoch sein eigenes Einkommen ist. „Wer Kinder hat, die noch zu Lasten leben, also entweder minderjährig sind oder noch in Ausbildung stehen und maximal 21 Jahre alt sind oder eine Universität besuchen (bis 26 Jahre), ist von keinerlei Einkommenslimit betroffen“, präzisiert Scherlin.
Angenommen, die Frau war vor der Geburt ihrer Kinder nur zwei Jahre erwerbstätig, ist dann ein paar Jahre zu Hause geblieben, und war dann erneut drei Jahre erwerbstätig: Der Witwer hat in diesem Fall Anspruch auf 100 Prozent der bis zum Todesdatum aufgebauten Rente. „Das Gesetz gesteht dem Hinterbliebenen eine Rente zu, wenn der Verstorbene mindestens 15 Jahre Rentenbeiträge entrichtet hat oder (nicht und) in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang erwerbstätig war“, erklärt Scherlin.
Die Rentenansprüche des Mannes würden hingegen ab dem Moment hinfällig, wo er erneut heiratet – dann würden allerdings den drei minderjährigen Kindern die vollen 100 Prozent zustehen. Würde inzwischen nur noch ein Kind Anspruch darauf haben, weil die anderen schon volljährig und berufstätig sind, dann erhielte dieses Kind allein 70 Prozent der Rente.
Fall 3: Eine 65-jährige Frau bezieht jährlich eine Rente von 12.000 Euro, weil sie viele Jahre teilzeitbeschäftigt war, ihr Mann eine Rente von 30.000 Euro. Wenn er stirbt, erhält sie neben ihrer eigenen Rente 60 Prozent der Rente des Mannes dazu, weil ihr Jahreseinkommen unter 19.534 Euro beträgt. Läge ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen zwischen 19.534 und 26.045 Euro, betrüge der zustehende Anteil nur 45 Prozent, zwischen 26.045 und 32.577 Euro Einkommen sind es 36 Prozent; bei einem eigenen Einkommen von über 32.577 Euro hat der Hinterbliebene nur noch Anspruch auf 30 Prozent der Rente des verstorbenen Ehegatten.
Weil es an der Schwelle zwischen einer Einkommensgruppe und der nächsten, beispielsweise zwischen den 19.500 und 19.600 Euro, wegen der zwei unterschiedlichen Prozentsätze zu einem widersprüchlichen Ergebnis kommen könnte, sieht das INPS vor, dass eine Rente der höheren Einkommensgruppe trotz tieferen Prozentsatzes auf jeden Fall so viel betragen muss, wie der maximale Betrag der Einkommensgruppe darunter.
„Diese Schwellen werden jedes Jahr an die Inflation angepasst“, ergänzt Scherlin. „Außerdem muss der Bezieher de Hinterbliebenenrente dem INPS jährlich die eigene Einkommenssituation mitteilen, weil die Rentenhöhe jährlich neu überprüft wird.“ Zum Einkommen zählen natürlich auch die Katastererträge möglicher Immobilien, außer jener, in der der Betroffene lebt. Nicht zum Einkommen zählen die Abfertigung oder weitere Hinterbliebenenrenten, auf die der Betroffene Anspruch hat.
Fall 4: Ein 80-jähriger Mann und eine 40-Jährige heiraten. Nach zwei Jahren Ehe verstirbt der Mann. Falls die Frau weniger als 19.534 Euro Einkommen hat, hat sie Anspruch auf zusätzlich 12 Prozent der Rente des Gatten, weil nämlich seit dem 1. Dezember 2012 ein Gesetz dem Missbrauch der Hinterbliebenenrente einen kleinen Riegel vorgeschoben hat. Wenn nämlich ein über 70-Jähriger eine um mehr als 20 Jahre jüngere Frau heiratet, und die beiden vor dem Tod nicht mindestens zehn Jahre verheiratet waren, dann reduziert sich die Hinterbliebenenrente um 10 Prozent für jedes Jahr, das auf die zehn Jahre fehlen. Nach einem Jahr Ehe erhält die Witwe also sechs Prozent seiner Rente, nach fünf Jahren 30, nach zehn Jahren hingegen sechzig Prozent, wie alle anderen Hinterbliebenen.
Fall 5: Eine alleinerziehende Witwe mit zwei Kindern, 21 und 25, die beide studieren, stirbt. Sie bezog 100 Prozent (60+40) der Rente ihres Mannes und verdiente selbst 18.000 Euro hinzu. Die Hinterbliebenenrente geht im Ausmaß von 80 Prozent auf die beiden Kinder (40+40) über, bis sie nicht mehr studieren, die Studiendauer nicht überzogen haben und maximal bis zu ihrem 26. Geburtstag. Hinzu kommen für dieselbe Dauer 80 Prozent der Rente, die die Witwe selbst bis dahin durch ihre Beitragszahlungen angespart hatte. Die Waisenkinder müssen allerdings daran denken, jedes Jahr die Einschreibebestätigung der Universität einzureichen.
Fall 6: Ein junges Paar mit zwei Kindern ist geschieden, die beiden Kinder, vier und sechs, leben bei der Frau, die einer Teilzeittätigkeit nachgeht und deshalb von ihrem geschiedenen Mann Alimente für sich und die Kinder bezieht. Wenn der Mann stirbt, erhält die Ex-Frau dieselbe Hinterbliebenenrente wie wenn sie noch verheiratet wären, also 100 Prozent der Rente des Mannes. Ausschlaggebend ist, dass bei der Scheidung auch der Frau selbst Alimente zugesprochen worden waren.
Falls hingegen der Mann erneut geheiratet hatte, würden sowohl die Ex-Frau als auch die aktuelle Gattin einen Anteil der Hinterbliebenenrente erhalten – als Basis für die Berechnung würden die jeweiligen Ehejahre und das Alter der jeweiligen Kinder ins Gewicht fallen.
Der Anspruch der Ex-Frau wäre hingegen hinfällig, falls auch sie erneut heiraten würde – dann stünde der zweiten Frau des Verstorbenen die Hinterbliebenenrente in vollem Ausmaß zu. Die Kinder des Verstorbenen aus erster und zweiter Ehe, die noch als zulasten der Eltern gelten, würden hingegen 40 Prozent seiner Rente unter sich aufteilen müssen.
Die Kosten für die Hinterbliebenenrenten im Jahr 2012 machten 14,7 Prozent der gesamten Rentenausgaben des INPS aus; die durchschnittliche Hinterbliebenenrente betrug 8.205 Euro brutto im Jahr, keine hohen Beträge also.
Der Unterschied zur Hinterbliebenenrente der Politiker besteht vor allem darin, dass der Anspruch des Hinterbliebenen eines Politikers durch kein Einkommenslimit eingeschränkt wird und auf jeden Fall 60 Prozent und bis zu 100 Prozent beträgt, falls noch Kinder zulasten leben. „Außerdem werden auch viele Zusatzleistungen wie Begräbniskosten und Arztspesen, die ein Parlamentarier genießt, auf die Hinterbliebenen übertragen“, weiß Scherlin aus Erfahrung. Es gäbe also auch hier Spielraum für eine Harmonisierung der beiden Gerechtigkeitsmaßstäbe.















