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Rom - Entlassungen können laut italienischem Arbeitsrecht nur aus einem „rechtfertigenden Motiv“ („giustificato motivo“) oder einem „schwerwiegenden Grund“ („giusta causa“) erfolgen. Die rechtfertigenden Motive können objektiver Natur sein (Schließung von Abteilungen, Auftragsmangel u.Ä.) oder auch subjektiver Natur (Fehlverhalten, Disziplinarmaßnahmen u.Ä.). Schwerwiegende Gründe sind hingegen Ta...
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