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In den meisten EU-Staaten gilt die Regel, dass Grund und Boden nur zu gemeinnützigen Zwecken enteignet werden kann, etwa zum Bau von Schulen, Altersheimen oder Straßen. Der Schutz des Eigentums wird dort nur dann nicht gewährleistet, wenn es darum geht, Vorhaben verwirklichen zu können, die von öffentlichem Interesse sind. Auch die italienische Verfassung schützt das Eigentum, doch darf die öffent...
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