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Rom – Bis Montag, 1. April 2019, haben die interessierten Unternehmen, Freiberufler und Vereine den elektronischen Antrag für die Vormerkung des Steuerbonus auf die für 2019 geplanten Werbemaßnahmen einzureichen (Art. 57-bis DL Nr. 50/2017). Der Bonus gilt bekanntlich für Maßnahmen in Zeitungen und Zeitschriften sowie auf lokalen Radio- und Fernsehanstalten. Der Bonus wird nach der sogenannten Zuw...
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