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Rom – Die vorgestreckten Auslagen sind nur dann steuerfrei, wenn sie im Namen und auf Rechnung des Kunden bzw. Mandanten getragen und entsprechend belegt sind. Dies sind die Schlussfolgerungen des Kassationsgerichtshofes in einem kürzlich ergangenen Beschluss (Nr. 36584 vom 25. November 2021). Es geht dabei um die Nichtberücksichtigung in der MwSt-Bemessungsgrundlage (Art. 15 MwStG) und um die Bef...
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