Rom – Die Einnahmenagentur hat kürzlich mit Verordnung des Direktors der Einnahmenagentur vom 21. März 2018 den amtlichen Vordruck und die Anleitungen für die MwSt-Quartalsmeldung aktualisiert. Die Neuerungen betreffen die Zeilen VP1 für das Guthaben aus Umstrukturierungen und die Zeile VP13 für die Berechnungsmethode der MwSt-Vorauszahlung. In die Anleitungen wurden einige zusätzliche Klarstellungen eingebaut.
In der Kopfzeile VP1 ist das neue Feld 5 vorgesehen worden. Es geht dabei um Umstrukturierungen, so z.B. um Betriebsverkäufe, Verschmelzungen und Spaltungen, und die Fälle, in denen MwSt-Guthaben von der abgebenden Gesellschaft auf die neue, übernehmende Gesellschaft übertragen werden.
Es kann dabei das Guthaben der vorherigen Periode betreffen (Feld VP8), in der ein Guthaben der anderen Gesellschaft übernommen wird. Es kann auch das Feld VP9 betreffen, wenn ein MwSt-Guthaben des Vorjahres auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird.
Die zweite Neuerung betrifft den Berechnungsmodus der MwSt-Vorauszahlungen, der nun im neuen Feld in der Zeile VP13 anzugeben ist. Es sind dazu die Code-Zahlen 1 – 4 zu verwenden, um die nachstehenden Berechnungsmethoden anzuzeigen: 1 (Vorjahresbezug), 2 (erwartete MwSt-Schuld), 3 (Sonderabrechnung zum 20. Dezember), 4 (besonderes Verfahren für öffentliche Dienstleister). Früher war bekanntlich diese Information in der MwSt-Jahreserklärung in der Übersicht VH anzugeben. Doch diese Übersicht ist nun nicht mehr auszufüllen, außer zur Korrektur von etwaigen Fehlern. Durch die Ergänzung erhält die Einnahmenagentur wieder die bisherige Information.
Die Aktualisierung des Vordrucks betrifft auch die amtlichen Anleitungen. Es geht um Klarstellungen, die bereits in Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) behandelt wurden. Diese können in Stichworten wie folgt zusammengefasst werden.
Wenn in der Bezugsperiode (Monat, Quartal) keine Rechnungen ausgestellt und keine Rechnungen erhalten wurden, ist die Quartalsmeldung nicht abzufassen.
Die Meldepflicht besteht hingegen, wenn ein Guthaben des vorherigen Monats oder Quartals vorgetragen wird.
Es werden die Klarstellungen in Bezug auf Berichtigungen und Unterlassungen wiederholt, die bereits in einem früheren Erlass (Nr. 105/E vom 28. Juli 2017; vgl. Swz vom 4. August 2017) aufgezeigt wurden. Es wird festgehalten, dass die Versendung einer neuen Meldung mit Korrekturen und Ergänzungen bis zur Abgabe der MwSt-Jahreserklärung möglich ist und dass die verminderten Verwaltungsstrafen der freiwilligen Berichtigung anfallen. Etwaige nachher berichtigte Fehler sind in der MwSt-Jahreserklärung in der Übersicht VH zu berücksichtigen. Nicht erwähnt wird aber, dass im Vordruck VH nur solche Fehler berichtigt werden können, die sich auf die MwSt-Schuld oder das Guthaben, also auf die in der Übersicht VH ausgewiesenen Daten auswirken. Es scheint nun, dass bei solchen Fehlern, die sich nicht auf die Werte der Übersicht VH auswirken, keine nachträgliche Berichtigung der Quartalsmeldung erforderlich ist; dies im Widerspruch zur bisherigen vorsichtigen Auffassung, dass man in solchen Fällen eine nachträgliche Berichtigung der Quartalsmeldung vorzunehmen hätte. Dies betrifft unter anderem fehlerhafte Angaben bei steuerfreien Umsätzen oder bei Umsätzen mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft.
Die Abgabebestätigung für die elektronische Versendung kann von der Versendungsplattform im Abschnitt „Fatture e Corrispettivi“ herabgeladen werden. Meldungen, die aufgrund von technischen Problemen vom System abgelehnt werden, können binnen 5 Tagen nach der Ablehnung fristgerecht nachgereicht werden.
Die Umsätze mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft – so z.B. die innergemeinschaftlichen Erwerbe, die erhaltenen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die Bauleistungen und anderen internen Umsätze mit Reverse Charge – sind unter der Zeile VP4 als geschuldete MwSt und unter Zeile VP5 für den Vorsteuerabzug anzugeben (soweit diese abzugsfähig ist).
Für die Landwirte wird klargestellt, dass bei Wechsel zur MwSt-Sonderabrechnung das Guthaben aus der Berichtigung des Vorsteuerabzuges zu eigenen Gunsten unter Zeile VP5 auszuweisen ist. Damit wird indirekt bestätigt, dass die Berichtigung bereits unterjährig beansprucht werden kann.
Der neue Vordruck ist für die Meldungen des Jahres 2018 zu verwenden. Er betrifft somit erstmals die Meldung für das erste Kalenderquartal 2018, die bis Donnerstag, 31. Mai 2018, zu versenden ist. Der alte Vordruck kann noch bis 30. April verwendet werden, um etwaige Fehler oder Unterlassungen für die Meldungen des Vorjahres zu berichtigen.
Die Softwareprogramme müssen nun entsprechend angepasst werden. Dies betrifft allerdings nur die Eingabemaske der Meldung.(wg)














