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Rom – In der Augustverordnung des letzten Jahres wurden Einschränkungen vorgesehen, um die fiktive Zulassung von eigentlich privat oder teilweise privat genutzten Gegenständen auf die Unternehmen zu vermeiden (Art. 2 Abs. 36 terdecies u.ff. DL Nr. 138/2011). Es geht dabei im Wesentlichen um folgende zwei Aspekte: Für das Unternehmen der steuerliche Abzug von eigentlich nicht betrieblich veranlasst...
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