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Rom – Die Schuldzinsen sind zwar grundsätzlich im Rahmen der Unternehmenseinkünfte nach den allgemeinen Regeln abzugsfähig, nicht so jedoch die Verzugszinsen für die verspätet durchgeführten Steuerzahlungen. Dies die Schlussfolgerungen des Kassationsgerichtshofes in einem kürzlich ergangenen Beschluss (Nr. 28740/22 vom 4. Oktober 2022).
Die Begründung stützt sich auf die Überlegung, dass die Zinse...
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