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Rom – Wird die Buchhaltung außer Haus geführt und wird dort die Unterlagen aufbewahrt, hat man dies der Einnahmenagentur über eine Änderungsmeldung (Vordruck AA/9 oder AA/7) mitzuteilen. In einem Erlass vom September des letzten Jahres (Erlass Nr. 81/E vom 25. September 2015) wurde klargestellt, dass man zwischen der Aufbewahrung der Buchhaltung und der Archivierung zu unterscheiden habe. Wenn die...
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