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Rom – In der Praxis kommt es öfter vor, als man denkt: die verspätete Fakturierung und die folgenden Fragen der Verwaltungsstrafen und der Berichtigung. Die Verspätungen können sich zum Beispiel bei Wochenenden und Feiertagen ergeben. Der normalerweise für Feiertage vorgesehene Fristaufschub bis zum ersten folgenden Werktag (Art. 7 (1) (h) DL Nr. 70/2011) gilt nämlich laut Auffassung der Einnahmen...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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