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Rom – Die unterlassene Erwerbsbesteuerung von Dienstleistungen, die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten wurden, darf nicht mit der vollen Verwaltungsstrafe für die unterlassene Rechnungserteilung geahndet werden (im Ausmaß von 100 bis 200 Prozent der Steuer). Es ist vielmehr die verminderte Verwaltungsstrafe von 3 Prozent der Steuer anzuwenden. Dies die Schlussfolgerungen eines kürzlich ve...
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