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Bozen – Das Abkommen aus dem Vorjahr war zum 31. März 2016 verfallen. Die jetzt unterzeichnete Vereinbarung gilt vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und trägt den gesetzlichen Neuerungen Rechnung. Gegenstand des Rahmenabkommens ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen zur außerordentlichen Lohnausgleichskasse für Arbeitgeber, welche nicht in den Anwendungsbereich der ordentli...
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