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Die Finanzverwaltung kann, bei Vorliegen einer Zwangseinhebung von Steuern durch eine Steuerzahlkarte, einen Vergleich mit dem Steuerzahler anstreben. Dies insbesondere wenn ein Insolvenzverfahren droht, durch den Vergleich dieses abgewendet wird und so schlussendlich eine höhere Einhebung zu erwarten ist. Der Vergleich gilt nur für staatliche Steuern (also nicht für die Irap); gegenüber konkursfä...
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