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Rom – Bis Ende 2013 galt bei der Übertragung von Liegenschaften (Baugrundstücke und Gebäude) in Gebieten mit einem genehmigten Durchführungsplan zur Durchführung von Wohnbaumaßnahmen der verminderte Satz von 1 Prozent. Voraussetzung für diese Erleichterung war, dass die Durchführung der Baumaßnahmen innerhalb der Frist von elf Jahren erfolgte. Diese ursprünglich mit fünf Jahren festgesetzte Frist ...
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