Rom – Mit der sogenannten Augustverordnung (Art. 110 DL Nr. 104/2020) ist für die Unternehmen bekanntlich die Möglichkeit vorgesehen worden, im Jahresabschluss 2020 eine Aufwertung der Unternehmensgüter vorzunehmen. Im Zuge der Umwandlung wurde für Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr die zusätzliche Möglichkeit vorgesehen, die Aufwertung wahlweise bereits in dem zu...
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