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Rom – Laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist in Österreich binnen neun Monaten ab dem Bilanzstichtag der Jahresabschluss offenzulegen. Dies gilt auch für die Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften. Diese Bestimmungen entsprechen der 4. und der 11. EU-Richtlinie über das Rechnungswesen. Bei Nichtbefolgung wird eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3.600 Euro verhängt; sie wird wiederholt ver...
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