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Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Urlaub dazu da ist, damit sich Berufstätige ausruhen und körperlich und geistig erholen können. Kann der Zweck durch das Auftreten einer Krankheit während des Urlaubes nicht oder teilweise nicht erfüllt werden, so entsteht eine Unterbrechung des Urlaubes. Dies hat der Kassationsgerichtshof zuletzt in seinem Urteil Nr. 1947 vom 23. Februar 1998 festgehalten....
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