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Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass der Urlaub dazu dient, dass Arbeitnehmer/innen ausruhen und sich körperlich und geistig erholen können. Ist dies durch das Auftreten einer Krankheit während des Urlaubes nicht oder teilweise nicht möglich, so entsteht eine Unterbrechung des Urlaubes. Dies hat der Kassationsgerichtshof zuletzt im seinem Urteil Nr. 1947 vom 23. Februar 1998 so festgehalten....
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