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Rom - Untätige Gesellschaften dürfen bekanntlich etwaige MwSt-Guthaben nicht verrechnen bzw. zurückverlangen, und bei drei Jahren Untätigkeit geht das MwSt-Guthaben verloren. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass diese Einschränkungen sinngemäß auch bei der MwSt-Gruppenabrechnung anzuwenden sind. Die untätige Gesellschaft darf also nicht ihr Guthaben innerhalb der Gruppe zur Verrechnung weiter ge...
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