Was von Beginn an klar war, ist jetzt geschehen: die römische Regierung befasst das Verfassungsgericht mit dem Landesgesetz zur Orts- und Flurnamenregelung. Die italienischen Namen seien fix, es könne nur um eine Gleichstellung der deutschen gehen, sagt sie unverblümt. Die SVP zeigt sich entrüstet und aufgebracht über diese Regierung, die nationalistischer sei als die Mitte-rechts-Regierung vor ihr. Dabei sollte sich die Volkspartei in dieser Frage selbst an die Brust klopfen.
Rechtlich ist die Lage klar: Das Pariser Abkommen von 1946 sichert den Südtirolern Gleichberechtigung im Sprachgebrauch und spricht von einer „zweisprachigen Ortsnamengebung“. Und das Autonomiestatut erkennt dem Land die Zuständigkeit für die „Ortsnamengebung mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit“ zu. Vielleicht war es ein Fehler, nicht auf der Eliminierung der Schöpfungen Ettore Tolomeis zu bestehen (in Aosta wurden die italienischen Namen wieder abgeschafft). Aber damals schien schon die Rehabilitierung des Deutschen und Ladinischen ein großer Fortschritt. Heute ist da kaum noch etwas zu holen, auch nicht mit der Wortklauberei, dass man zwischen Zweisprachigkeit und Zweinamigkeit unterscheiden müsse. Wenn es noch eine Möglichkeit geben sollte, dann liegt sie bei internationalen Gremien, nicht in Rom.
Politisch war das Vorgehen in der Toponomastikfrage zumindest unklug. Zum einen stellt sich die Frage, ob denn der angerichtete ethnische Scherbenhaufen gerechtfertigt war, um zwar zahlreiche italianisierte Namen wegzubringen, aber nur solche, die sowieso niemand gebraucht, während alle anderen auch in ihrer italienischen Form erhalten blieben. Die Verweigerung einer Regelung wäre viel intelligenter gewesen als der angepeilte Scheinsieg. Und: Warum wurde das Landesgesetz erst jetzt erlassen und nicht damals, als in Rom der autonomiefreundliche Romano Prodi an der Regierung und die SVP die Mehrheitsbeschafferin war? Vielleicht deshalb, weil Prodi signalisiert hat, dass er die Abschaffung italienischer Namen leider nicht dulden könne?
Nein: Der Zeitpunkt war schlecht gewählt, die Strategie vom politischen Feldherrn falsch bestimmt. Und deshalb ist das Wehklagen nicht angebracht.















