Immer informiert bleiben

Den SWZ-Newsletter abonnieren

  • Ausgaben
  • Stellenmarkt
  • Abo
  • Werben
  • Über uns
  • Team
  • Podcast
  • Archiv
  • E-Paper
  • SWZ-Club
Donnerstag, 15.Januar 2026
  • Anmelden
  • Home
  • Aktuelle Ausgabe
  • News
  • Südtirol
  • Menschen & Unternehmen
  • Meinung
  • Steuern & Recht
  • Italien
  • International
  • Unternehmensführung
  • Gesellschaft
  • Technologie
  • Geld
  • Wissen
  • Jung & Hungrig
  • Start-ups
  • Bildung
  • Mobilität
  • Fokus
  • English
  • Reisen
  • Empfehlenswert
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
SWZ
%title
  • Home
  • Aktuelle Ausgabe
  • News
  • Südtirol
  • Menschen & Unternehmen
  • Meinung
  • Steuern & Recht
  • Italien
  • International
  • Unternehmensführung
  • Gesellschaft
  • Technologie
  • Geld
  • Wissen
  • Jung & Hungrig
  • Start-ups
  • Bildung
  • Mobilität
  • Fokus
  • English
  • Reisen
  • Empfehlenswert
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
SWZ
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse

Unmoralischer Vorschlag

Arbeitsverträge – Der Streit darüber, was ein befristetes Arbeitsverhältnis sein darf und was ein unbefristetes sein muss, wird immer neu entfacht. Man könnte ihn dadurch entschärfen, dass ein Arbeitsvertrag ohne zeitliche Begrenzung auch Arbeitnehmer in die Pflicht nimmt.

Robert Weißensteiner von Robert Weißensteiner
3. August 2018
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 3 mins read

Bozen/Rom – Die Istat-Daten, wonach im Juni die Zahl der unbefristeten Arbeitsverträge ab- und jene der befristeten Verträge zugenommen hat, haben in diesen Tagen in Italien viel Aufmerksamkeit erhalten. Unbefristete Arbeitsverträge sollen die Regel sein, befristete die Ausnahme, ist gängige Meinung. Dies liegt im Prinzip auch im Interesse der Arbeitgeber. Unternehmen sind bemüht, gute Mitarbeiter zu halten, unter anderem indem sie sie ohne zeitliches Limit beschäftigen und ihnen dadurch ein Gefühl der Sicherheit als Grundlage der Lebensplanung geben. Zeitlich befristete Einstellungen dienen eigentlich nur, um einerseits neue Mitarbeiter und deren Potenziale oder Schwächen besser erkennen zu können (eine Probezeit von zwei Monaten ist vielfach deutlich zu kurz!), und anderseits die Möglichkeit zu haben, Luft aus dem Kissen ablassen zu können, wenn die Konjunktur wieder einmal eine Pause einlegt und die Auftragsbücher deshalb große Lücken aufweisen. Wie die Arbeitnehmer wünschen sich auch Unternehmer zumindest ein wenig Sicherheit.

Die grundsätzliche Problematik von unbefristeten Arbeitsverträgen besteht in der Tatsache, dass sie nur für die Arbeitgeber unbefristet sind, aber nicht für die Arbeitnehmer. Während Unternehmen unbefristet beschäftigte Mitarbeiter nicht einfach bzw. nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen entlassen dürfen, können die Mitarbeiter jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Sie dürfen nach Lust und Laune gehen, wenn ihnen danach ist, auch wenn kein triftiger Grund besteht, etwa ein Wohnsitzwechsel oder ein besseres Angebot von einem anderen Arbeitgeber. Dies heißt: Ein unbefristeter Vertrag bedeutet für Arbeitnehmer ein gutes Maß an Sicherheit, für den Arbeitgeber aber nicht.

%title

Deshalb ist es legitim, darüber nachzudenken, ob die einseitige Lastenverteilung, die solche Verträge bewirken, nicht etwas zugunsten der Arbeitgeber korrigiert werden sollte. Dabei ist klar, dass es mannigfaltige Umstände gibt, die einem solchen Vorhaben im Wege stehen. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist zum Beispiel ist wohl eine abwegige Maßnahme, da ein Mitarbeiter, der innerlich gekündigt hat und nur vom Gesetz zu einem längeren Bleiben gezwungen wird, für den Arbeitgeber keinen Nutzen bringt, sondern letztendlich eine Belastung darstellt. Da ist es schon besser, einen recht raschen und sauberen Schnitt zu machen.

Mehr Wirkung könnte da schon die Ausweitung der „tutele crescenti“, des mit der Zeit zunehmenden Schutzes, auch auf die Arbeitgeber haben. Diese müssen Entschädigungszahlungen leisten, um einen Mitarbeiter entlassen zu können, ohne wirklich triftige Gründe zu haben, die das Gesetz grob umreißt. Nun ist es unzweifelhaft so, dass der Arbeitgeber nach Wegfall der in vielerlei Hinsicht unseligen Wiedereinstellungspflicht letztendlich immer am längeren Hebel sitzt. Zwar erreichen die Abstandszahlungen bei Entlassungen ohne schwerwiegende Gründe ein Ausmaß, das Arbeitgeber davor abschreckt, Kündigungen auszusprechen, aber die letzte Entscheidung liegt immer bei ihnen. Deshalb wäre es vermessen, die Lasten ausgewogen im Verhältnis 50 zu 50 Prozent zu verteilen. Aber wenn ein Arbeitnehmer, den ein Unternehmen auch in betriebswirtschaftlich schwierigen Jahren gehalten hat, jetzt, wo er so dringend benötigt würde, ohne gute Gründe seinen unbefristeten Arbeitsvertrag kündigt, dann ist dies schon etwas ärgerlich. Deshalb ein (unorthodoxer und vielleicht provokanter) Vorschlag: Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, die ohne gesetzlich anerkannte Gründe kündigen, sollten Entschädigungszahlungen leisten müssen, nicht vier bis 24 Monatsgehälter je nach Dienstalter, wie sie Arbeitgeber bei Entlassungen berappen müssen, sondern vielleicht ein Monatsgehalt bis drei oder vier Monatsgehälter, je nach Beschäftigungsdauer und Einstufung.

Dabei müsste natürlich darauf geachtet werden, die Verhandlungsmacht der Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt nicht zu untergraben. Wenn ein anderes Unternehmen mehr zahlt oder eine höhere Einstufung bietet, dann sollte dies ein Kündigungsgrund sein, gleichzeitig aber dem derzeitigen Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, die Kündigung durch ein entsprechendes eigenes Angebot zu verhindern (es kommt immer wieder vor, dass Leute kündigen, ohne vorher entsprechende Wünsche deponiert zu haben). Um einen Missbrauch zu verhindern, könnte ein ähnliches Überprüfungssystem eingeführt werden wie bei der Ausübung des Vorkaufsrechts etwa von landwirtschaftlichen Gründen: Der benachbarte Bauer darf zum Preis kaufen, den ein Dritter geboten hat. Wenn er verzichtet, wird nachgeprüft, ob dieser Preis auch wirklich bezahlt wurde, andernfalls ist die Transaktion ungültig. Ähnlich ließe sich leicht überprüfen, ob der neue Arbeitgeber wirklich so viel zahlt, wie angegeben worden ist.

Es liegt am Gesetzgeber und dessen Ratgeber, ein machbares Modell zu entwickeln und gegebenenfalls zu etablieren. Eines scheint aber der Hausverstand zu sagen: Das Attribut unbefristet sollte für beide Vertragsparteien eine (wenn auch nicht gleich gewichtete) Bedeutung haben. Was ist das für ein Verhältnis, das nur eine Seite bindet?

Schlagwörter: 31-18freenomedia

Info

Befristete und unbefristete Verträge: die derzeitige Rechtslage
Befristete Verträge
Diese waren bisher möglich für maximal 36 Monate bei höchstens fünf Verlängerungen innerhalb dieser Zeit.
Mit dem „decreto dignitá“ (das erst noch in ein Gesetz umgewandelt werden muss) wurden Änderungen vorgenommen, die den Abschluss solcher Verträge erschweren. Diese sind nunmehr für maximal 24 Monate bei höchstens vier Verlängerungen innerhalb dieser Zeit zulässig.
Befristete Verträge sind weiterhin möglich für saisonale Tätigkeiten und zum Ersatz zweitweise abwesender Mitarbeiter-/innen (Mutterschaft usw.), darüber hinaus im Falle einer Dauer von einem Jahr und mehr nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei unvorhersehbaren, zeitlich begrenzten Auftragsspitzen oder bei vorübergehenden Notwendigkeiten in Tätigkeiten, die nicht die vorwiegende Tätigkeit des Arbeit gebenden Unternehmens sind. Um befristete Verträge wenig attraktiv zu machen, werden sie darüber hinaus mit höheren Sozialabgaben belegt.
Unbefristete Verträge
Diese enthalten keine Angaben zur zeitlichen Dauer des Vertrages, wohl aber zu einer vereinbarten Probezeit (die je nach Kollektivertrag zeitlich schwankt, aber nie mehr als sechs Monate dauern kann).
Unbefristete Arbeitsverträge können vom Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, wobei die vorgesehene Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Diese hängt wesentlich von der Einstufung und der Betriebszugehörigkeit ab und beträgt meist 15 bis 60 Kalendertage. Hält ein Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht ein, wird ein Abzug in Höhe des Lohnes fällig, der in der entsprechenden Zeit angereift wäre (in der Praxis geschieht das durch Abzug von noch ausstehenden Zahlungen bzw. der Abfertigung).
Arbeitgeber dagegen können unbefristete Arbeitsverträge nur dann kündigen, wenn entsprechende Gründe vorliegen, die das Gesetz nennt. Ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt (und stellt ein Arbeitsrichter dies fest), gibt es seit Inkrafttreten der Arbeitsmarktreform 2015 (Jobs Act) folgende Regeln.
Arbeitnehmer von Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern: Jene Mitarbeiter, die vor dem Inkrafttreten des Job Act eingestellt wurden und widerrechtlich entlassen werden, können sich dafür finanziell abfinden lassen, haben aber das Recht auf Wiedereinstellung zu den alten, im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen.
Arbeitnehmer von Betrieben mit bis zu 15 Mitarbeitern: Werden sie ohne triftige Gründe entlassen, müssen sie finanziell entschädigt werden, haben aber kein Recht auf Wiedereinstellung.
Für alle Arbeitnehmer, die nach Inkrafttreten des Jobs Act eingestellt wurden oder werden, gibt es unabhängig von der Betriebsgröße auch bei einer gerichtlich festgestellten unrechtmäßigen Entlassung kein Recht auf Wiedereinstellung. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber das System der sogenannten „tutele crescenti“ eingeführt. Bei diesem „zunehmenden (finanziellen) Schutz handelt es sich um Entschädigungszahlungen, die umso höher ausfallen, je länger jemand bei dem Unternehmen gearbeitet hat, das ihn entlässt. Für jedes Dienstjahr gibt es eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Monatsgehältern, mit vier Monatsgehältern als Mindest- und 24 als Höchstbetrag. Wird jemand ein Jahr nach der Einstellung ungerechtfertigt entlassen, beträgt die Entschädigung vier Monatsgehälter, nach fünf Jahren sind es zehn, nach zwölf oder mehr Jahren immer 24 Monatsgehälter.
Die Gewerkschaften waren aber immer schon gegen das Abrücken von der Wiedereinstellungspflicht, vielleicht aus ideologischen Gründen, vielleicht aber auch aus sehr praktischen, denn der Arbeitgeber muss nach einem verlorenen Verfahren den betreffenden Mitarbeiter nicht nur wieder einstellen, sondern ihm für die ganze Zeit zwischen der Entlassung und der gerichtlich verfügten Wiedereinstellung (dazwischen vergehen oftmals zwei Jahre) den gesamten Lohn einschließlich Nebenkosten zahlen.

Ausgabe 31-18, Seite 13

Robert Weißensteiner

Robert Weißensteiner

Verwandte Artikel

Arbeitsrecht

Arbeitsverträge und Kündigungen: Restriktives Ministerium

4. April 2025
Arbeitsrecht

Mindestlohn: Was in der hitzigen Diskussion nicht gesagt wird

23. August 2023
Arbeitsrecht

Öffentliche Aufträge: Der schwierige Vergleich der Kollektivverträge

11. August 2023
Arbeiten mit 14: Falsch verstanden!
Arbeitsrecht

Arbeiten mit 14: Falsch verstanden!

9. August 2023
Arbeitsrecht

Vorgesetzte dürfen die Arbeit aussetzen

4. August 2023
Arbeitsrecht

Komplizierter Elternurlaub: Die Anleitungen des Inps

4. August 2023

Die neue Hyperabschreibung

14. Januar 2026
Leitner realisiert Mega-Seilbahnprojekt in Neuseeland

Leitner realisiert Mega-Seilbahnprojekt in Neuseeland

14. Januar 2026
Invest AG steigt bei Systems ein

Invest AG steigt bei Systems ein

14. Januar 2026

Bauen wir an den Menschen vorbei, Herr Calas?

14. Januar 2026
Monte dei Paschi di Siena: Wie Phönix aus der Asche

Monte dei Paschi di Siena: Wie Phönix aus der Asche

13. Januar 2026
Unternehmerempfang: Alexander Riepers erstes Mal

Unternehmerempfang: Alexander Riepers erstes Mal

13. Januar 2026
Jetzt bei Google Play
SWZ Logo Weiss

Wochenblatt für Wirtschaft und Politik.

Follow Us

Innsbrucker Straße 23
39100 Bozen
Italien

info@swz.it
(+39) 0471 973 341

  • Impressum
  • Privacy
  • Cookies

© 2025 SWZ - Südtiroler Wirtschaftszeitung

Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
  • Login
  • Home
  • Aktuelle Ausgabe
  • News
  • Südtirol
  • Menschen & Unternehmen
  • Meinung
  • Steuern & Recht
  • Italien
  • International
  • Unternehmensführung
  • Gesellschaft
  • Technologie
  • Geld
  • Wissen
  • Jung & Hungrig
  • Start-ups
  • Bildung
  • Mobilität
  • Fokus
  • English
  • Reisen
  • Empfehlenswert
  • Suche
  • Podcast
  • SWZ-Club
  • Archiv
  • Ausgaben
  • Stellenmarkt
  • Abo
  • Werben
  • Über uns
  • Team
  • SWZ App
  • E-Paper

© 2025 SWZ - Südtiroler Wirtschaftszeitung

Willkommen zurück

Hinweis! Bitte geben Sie Ihre Abonummer ohne vorgestellte Null ein (zB 14 statt 0014)

Passwort vergessen?

Passwort erhalten

Bitte E-Mail und Passwort eingeben um Passwort zurückzusetzen

Anmelden

Diese Website verwendet Cookies während Sie durch die Website navigieren, um Ihre Erfahrungen zu verbessern. Für die Funktionalität der Website verwenden wir technische Cookies und für anonyme Statistiken Marketing Cookies. Durch das Klicken auf Akzeptieren, stimmen sie automatisch den Marketing Cookies zu, außer sie haben diese deaktiviert.

mehr anzeigen
Technische Cookies immer aktiviert
Marketing Cookies
  • Google Analytics
  • Facebook Pixel
  • LinkedIn
  • Google Tag Manager
  • Hotjar
alle akzeptieren akzeptieren
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
  • Login
  • Home
  • Aktuelle Ausgabe
  • News
  • Südtirol
  • Menschen & Unternehmen
  • Meinung
  • Steuern & Recht
  • Italien
  • International
  • Unternehmensführung
  • Gesellschaft
  • Technologie
  • Geld
  • Wissen
  • Jung & Hungrig
  • Start-ups
  • Bildung
  • Mobilität
  • Fokus
  • English
  • Reisen
  • Empfehlenswert
  • Suche
  • Podcast
  • SWZ-Club
  • Archiv
  • Ausgaben
  • Stellenmarkt
  • Abo
  • Werben
  • Über uns
  • Team
  • SWZ App
  • E-Paper

© 2025 SWZ - Südtiroler Wirtschaftszeitung