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Rom – Die Bewertung von geringwertigen Forderungen bzw. deren Ausfall ist ein Dauerthema bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, und noch viel mehr bei der nachfolgenden Steuerberechnung. Laut Rechnungslegungsstandards hat man die Forderungen nach ihrer Werthaltigkeit bzw. ihrer Einbringlichkeit anzusetzen und gegebenenfalls durch Einzelwertberichtigung abzuwerten. Für den Fiskus sind hingegen ...
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