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Rom – Eine der für die Unternehmen wesentlichen Neuerungen im Haushaltsgesetz 2024 betrifft die Berichtigung der Anfangsbestände und Vorräte zum 1. Jänner 2023 (Art. 1 Abs. 78-85 Gers. Nr. 213/2023). Es können in der Buchhaltung ausgewiesene, aber in der Realität nicht vorhandene Vorräte mengenmäßig oder wertmäßig gestrichen werden, und es können vorhandene, aber bislang nicht erfasste Mengen aufg...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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