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Rom – Für die pauschalbesteuerten Unternehmen und Freiberufler (laut Art. 1 Abs. 54-89 es. Nr. 190/2014) sind auch für den Bereich der MwSt verschiedene Befreiungen und Erleichterungen vorgesehen, so unter anderem: Ausgangsrechnungen ohne Abrechnung von MwSt, Befreiung von der Buchhaltung, Befreiung von den periodischen MwSt-Abrechnungen und der MwSt-Jahreserklärung, kein Vorsteuerabzug auf die Ei...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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