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Für die Abrechnung von Spesen, die von den Auftraggebern für die Freiberufler getragen werden, wird durch die Sommerverordnung ein umständliches Abrechnungsverfahren vorgesehen. Es handelt sich dabei aber eher um einen seltenen Fall, der nun in nicht zufriedenstellender Form gesetzlich gelöst wird (Art. 36 Abs. 29 DL Nr. 223/2006). Dabei ging es dem Fiskus eigentlich nur darum, die vom Mandanten g...
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