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Rom – Die Bestimmungen zur Arbeit auf Abruf enthalten eine Missbrauchsbestimmung für die korrekte Nutzung dieser Vertragsform: In einem Zeitraum von drei Jahren darf beim selben Arbeitgeber nicht mehr als 400 Tage gearbeitet werden. Ausgenommen sind lediglich das Gastgewerbe und das Schauspielwesen. Nachdem diese Bestimmung erst am 28. Juni 2013 mit dem G.D. Nr. 76/2013 eingeführt wurde, verfällt ...
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