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Der Artikel 10 des Dekretes 66/2003 besagt, dass allen Arbeitnehmern ein bezahlter jährlicher Urlaub von mindestens vier Wochen zusteht und dass dieser Urlaub nicht durch Zahlung ersetzt werden kann, ausgenommen im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Diese Bestimmung hat als Mindesturlaub zu gelten; die Kollektivverträge können auch längere Urlaubszeiten vorsehen.
Der Artikel 10 geht da...
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