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Art. 167 des Zivilgesetzbuches besagt über die Bildung des Familiengutes („fondo patrimoniale“): „Jeder einzelne oder beide Ehegatten können durch öffentliche Urkunde (2699) oder ein Dritter kann, auch testamentarisch, ein Familiengut bilden, indem sie bestimmte unbewegliche Sachen oder in öffentlichen Registern verzeichnete bewegliche Sachen (2647, 2685) oder Wertpapiere zur Befriedigung der Bedü...
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