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Freitag, 30. September
Option für Bewertung unfertiger Leistungen: Die unfertigen Leistungen mit einer Ausführungsdauer von mehr als einem Jahr sind grundsätzlich nach Baufortschritten zu bewerten (anteilige Gewinnrealisierung; Art. 93 nEESt). Auf Antrag kann eine Bewertung zu den getragenen Kosten erfolgen, falls dieses Bewertungsverfahren auch bei der Bilanzierung verwendet wird.
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