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Rom - Der Zentralverband Assonime erinnert in seinem Rundschreiben über die Kunden- und Lieferantenliste (Rundschr. Nr. 59 vom 3. Oktober 2007) an die Angabe der MwSt-Nummer und der Steuernummer. Laut den geltenden Vorschriften hat man in der Rechnung sowohl die MwSt-Nummer (laut Art. 21 Abs. 2 Buchst. a MwStG) als auch die Steuernummer anzugeben (laut Art. 6 Abs. 1 Buchst. a Dpr Nr. 605/1973). Fü...
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