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Rom – Mit der vierten Beihilfenverordnung (DL Nr. 144/2022) wurde verfügt, dass die noch nicht genutzten Steuerabsetzbeträge bis 16. März 2023 der Einnahmenagentur zu melden sind. Kürzlich ist die Verordnung des Direktors der Einnahmenagentur mit dem entsprechenden Vordruck und den Anleitungen erlassen worden (Verordnung Nr. 44905 vom 16. Februar 2023).
Die Meldung betrifft die noch offenen Steuer...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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