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Rom – Allenthalben muss der italienische Gesetzgeber Änderungen an den MwSt-Bestimmungen vornehmen, um diese der EU-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH anzupassen. Mit einer Eilverordnung im Juni des letzten Jahres (Art. 18 DL Nr. 73/2022) wurden Änderungen in Bezug auf die MwSt-Befreiung für ärztliche Leistungen in nicht konventionierten Kliniken und Anstalten sowie auf den ermäßigten MwSt...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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