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Die Mensagutscheine an die Arbeitnehmer bis zu einem Nennwert von 5,29 Euro unterliegen nicht der Lohnsteuer (Art. 51 Abs. 2c nEESt) und auch nicht den Sozialabgaben. Voraussetzung dafür ist aber, dass den Arbeitnehmern eine Mittagspause zusteht; wenn nicht, stellen die Gutscheine eine steuerpflichtige Sachentlohnung dar (Erlass Nr. 153/E vom 15. Dezember 2004).
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