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Rom – Die Ersitzung stellt einen originären Rechtserwerb von Liegenschaften dar (Art. 1158 ZGB). Die Finanzverwaltung stellt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichts klar, dass auch für den Erwerb durch Ersitzung für die Registersteuer die Begünstigungen für die Erstwohnung Anwendung finden, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Diese müssen zum Zeitpunkt des Urt...
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