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Rom – Bei Steuerprüfungen oder in den Verfahren für die Steuerfeststellung vor dem Steueramt können sich die Steuerpflichtigen durch einen Steuerberater vertreten lassen (Art. 63 Dpr Nr. 600/1973). Die Unterschrift des Vollmachtgebers kann vom Steuerberater selbst beglaubigt werden. Diese Vollmachten und die Beglaubigung unterliegen grundsätzlich der Stempelsteuer. Je nach Verwendung der Vollmacht...
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