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Rom – Es gibt Fälle, in denen Steuerabsetzbeträge (z.B. für Wiedergewinnungsarbeiten) nicht genutzt werden können, weil die betreffende Person kein oder ein ungenügendes steuerpflichtiges Einkommen besitzt. Für 2020 und 2021 kann dieses Problem durch die Abtretung des Bonus oder durch den Rabatt in der Rechnung des Lieferenten behoben werden (Art. 121 DL Nr. 34/2020), nicht aber für die Vorjahre. ...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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