Rom – Die Stempelsteuer ist bekanntlich auch für die elektronischen Rechnungen geschuldet. Es gelten dabei die gleichen Bestimmungen wie bislang für die Rechnungen auf Papier. In Stichworten: Die Stempelsteuer beträgt 2,00 Euro, wenn der Rechnungsbetrag die Schwelle von 77,47 Euro übersteigt. Es handelt sich hier im Allgemeinen um Rechnungen, die nicht der MwSt unterliegen. Zu erwähnen sind unter ...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.