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Rom – Mit einer kürzlich erlassenen Eilverordnung (DL Nr. 4 vom 24. Jänner 2015) sind neuerdings die Kriterien für die IMU-Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Berggebieten geändert worden. Dies betrifft allerdings nur die auf dem restlichen Staatsgebiet außerhalb von Südtirol belegenen Grundstücke. Man unterscheidet nun, mit Bezug auf vom ISTAT erstellten Tabellen, zwischen Gemein...
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