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Rom – Die Finanzverwaltung klärt mit Bezug auf eine entsprechende Anfrage den Anwendungsbereich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden für Ausstellungen und andere kulturelle Zwecke. Es geht dabei um die im März 2005 eingeführten Neuerungen (Art. 14 DL Nr. 35/2005), die den Abzug als Betriebsausgaben bis zu 10 Prozent des Unternehmensgewinns und einem Höchstbetrag von 70.000 Euro zulassen. D...
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