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Rom – Die Einnahmenagentur klärt in einem Erlass (Nr. 72/E vom 20. Juni 2017) die notwendige Dokumentation für die Abzugsfähigkeit von Spenden an kirchliche Einrichtungen und Religionsgemeinschaften (Art. 10 Buchst. i und l EESt). Grundsätzlich sind die Spenden über die Bank oder über andere nachverfolgbare Zahlungsmittel durchzuführen (Rundschr. Nr. 7/E/2017). Eine Ausnahme gilt für die Waldenser...
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