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Rom – Im Allgemeinen ist eine Spaltung nach den geltenden Bestimmungen steuerlich neutral (Art. 173 EESt). Die Erleichterung gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen die Spaltung in eine einfache Gesellschaft erfolgt. Es ergibt sich dann für die ausgegliederten Gegenstände eine Verwendung für unternehmensfremde Zwecke und eine Realisierung der entsprechenden Mehrwerte gegenüber dem gemeinen W...
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