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Wenn innerhalb von 18 Monaten nach dem Jahr der Anreifung der gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgeschriebene Urlaub bzw. Teile von diesem nicht genossen werden, so müssen im ersten Monat darauf die entsprechenden Sozialbeiträge entrichtet werden. Das INPS hat in mehreren Rundschreiben (das letzte Nr. 18850/2006) auf diese Verpflichtung hingewiesen. Die Beachtung dieser Obliegenheit wurde mit...
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