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Rom – Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich in einem Streitfall zwischen dem Hauptzollamt München und BMW festgehalten, dass im Warenwert auch der Wert der Software zu berücksichtigen ist, auch wenn dieser nicht gezahlt wird (Urteil C-509/19 Rs. BMW). Im Einzelnen ging es um Steuerungsgeräte für Pkws, die in einem Drittland produziert wurden und auf welche vom Dritthersteller die von BMW bereit...
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