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Rom – Die steuerliche Behandlung des Finanzierungsleasings ist eine italienische Besonderheit. Aus der Sicht der Bilanzierung konnte bei der letzten Überarbeitung der entsprechenden Rechnungslegungsgrundsätze noch einmal die italienische Besonderheit – nämlich die formalrechtliche Betrachtungsweise – beibehalten werden. Man wartet anscheinend auf eine einheitliche Regelung auf internationaler Eben...
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