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Die Sommerverordnung schließt unter anderem die nichtansässigen, in Italien beschränkt steuerpflichtigen Personen von den Freibeträgen (no tax area) aus (Art. 36 Abs. 22 DL Nr. 223/2006). Dies führt für die betroffenen Personen in Italien zu einer höheren Steuerbelastung. Man muss die Angelegenheit nach dem internationalen Steuerrecht aber einheitlich in Bezug auf das Gesamteinkommen des Betroffen...
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