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Rom - Das Zivilgesetzbuch beschäftigt sich in sechs Artikeln mit der stillen Gesellschaft. Art. 2549 ist eine Begriffsbestimmung, Art. 2550 regelt die Zahl der Gesellschafter. Art. 2551 besagt, dass Dritte nur gegenüber dem tätigen Gesellschafter Rechte erwerben und Verbindlichkeiten übernehmen. Art. 2552 regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten und besagt, dass die Führung des Unternehmens o...
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