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Rom – Manchmal werden Schenkungen etwas voreilig und nur aus steuerlichen Gründen vorgenommen; man erkennt erst im Nachhinein, dass der Beschenkte den erhaltenen Gegenstand aufgrund der möglichen Einsprüche von benachteiligten Erben (Art. 563 ZGB) nicht oder nur schwer veräußern kann. Als Ausweg werden daher vielfach die Schenkungen wieder einvernehmlich aufgelöst.
Mit einem kürzlich veröffentlich...
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