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Rom – Wenn jemand eine Wohnung mit den Begünstigungen der Erstwohnung erworben hat und erneut eine Wohnung begünstigt erwerben will, hat er die erste Wohnung binnen 18 Monaten abzutreten. Der Ablauf dieser Frist ist aufgrund des epidemiologischen Notstandes bis 31. Dezember 2021 ausgesetzt worden (Art. 24 DL Nr. 23/2020).
In einer kürzlich erteilten Auskunft (Nr. 228 vom 2. April 2021) wird festge...
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