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Alle Fristen, welche die Zahlung von Steuern betreffen und auf einen Samstag fallen, sind von Rechts wegen auf den nächsten freien Werktag aufgeschoben (Art. 6 Abs. 8 DL Nr. 90/1994). Dies gilt auch für die Fristen, welche die Abgabe von Steuererklärungen für Zwecke der Einkommensteuern, der Irap, der Quellensteuern und der MwSt betreffen (Art. 2 Dpr Nr. 322/1998). Es sind aber bei diesen allgemei...
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